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Rathausplatz und Rathaus nach Sanierung und Neugestaltung im Jahre 2024
Ein Mann und eine Frau genießen gemeinsam den Blick auf Oberharmersbach von einem Pavillon aus.
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Blick auf Rathausplatz, Rathaus, Kirchturm und Stube in Oberharmersbach
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Rathaus & Bürger

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Lebenslagen

Leiharbeit und Zeitarbeit

Eine Arbeitnehmerüberlassung ("Leiharbeit", "Zeitarbeit") liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) eine Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer einem Dritten (dem Entleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Das Leiharbeitspersonal wird für den Entleiher aufgrund der vertraglichen Verpflichtung seines Arbeitgebers tätig.

Es sind somit drei Beteiligte erforderlich:

  • das überlassende ("Zeitarbeits"-)Unternehmen als Verleiher und Arbeitgeber der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers
  • die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer
  • das Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird, als Entleiher und Einsatzunternehmen

Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ausschließlich zum Zweck der Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags des Arbeitgebers zeitweise in einem anderen Unternehmen tätig wird, beispielsweise zur Montage einer Maschine oder zur Installierung und vorübergehenden Betreuung bei der Einführung neuer Software.

Für Unternehmer können die Gründe für eine Entleihung von Arbeitskräften vielfältig sein. So können beispielsweise ein kurzfristig auftretender, zeitlich begrenzter Personalbedarf zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder die Vermeidung von Neueinstellungen wegen unsicheren Zukunftsprognosen Gründe sein.

Für die Dauer der Überlassung von Zeitarbeitskräften gilt eine Höchstgrenze. Die einzelnen Zeitarbeitnehmenden dürfen nicht länger als 18 Monate im Betrieb eines Entleihers arbeiten. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in der Einsatzbranche kann eine abweichende Überlassungsdauer vereinbart werden.

Das Überschreiten der zulässigen Höchstüberlassungsdauer hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft unwirksam ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft angenommen wird. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schriftlich innerhalb eines Monats erklärt, am Vertrag mit dem Entleiher festhalten zu wollen (Festhaltenserklärung).

Als Verleiher wird für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit benötigt. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, gilt der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft grundsätzlich als unwirksam. Es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft angenommen. Auch hier kann der Arbeitnehmer eine Festhaltenserklärung abgegen.

Die Zeitarbeitskraft hat nach 9 Monaten gegen den Verleiher als seinen Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf das gleiche Entgelt wie die Stammbelegschaft des Entleihers (sog. Equal-Pay-Grundsatz). Dagegen verstoßende Vereinbarungen sind unwirksam. Nur aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen der Verleiherbranche sind abweichende Regelungen dennoch für bis zu 15 Monate möglich. Dazu gehören die sogenannten Branchenzuschlagstarifverträge.

Freigabevermerk

Stand: 23.10.2023

Verantwortlich: Wirtschaftsministerium und Sozialministerium Baden-Württemberg

Gelber Strich mit Bergen und Baum