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Der AugenBlick in Oberharmersbach ist ein besonders schön gestalteter Aussichtspunkt.
Rathausplatz und Rathaus nach Sanierung und Neugestaltung im Jahre 2024
Ein Mann und eine Frau genießen gemeinsam den Blick auf Oberharmersbach von einem Pavillon aus.
Zwei Frauen sitzen in einem kleinen, nach vorne hin offenen Holzhaus mit Gardinen und genießen die Aussicht und die Sonne.
Eine Frau auf einem Ebike genißet die Aussicht auf umliegende Wiesen und Schwarzwaldhügel
Blick auf Rathausplatz, Rathaus, Kirchturm und Stube in Oberharmersbach
Auf einem Baumstamm mit Sitzmöglichkeiten liegt eine Frau und genießt die Sonne.

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Rathaus & Bürger

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Lebenslagen

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist die vertragliche Form der Verfügung von Todes wegen. Mit einem solchen Vertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht.

Auch wenn Sie einen Erbvertrag abschließen, können Sie bis zu Ihrem Tod grundsätzlich frei über Ihr Vermögen verfügen. Die Rechtswirkungen des Vertrags treten erst nach dem Tod ein. Sie dürfen Ihr Verfügungsrecht allerdings nicht missbrauchen. So kann der Erbe beispielsweise Schenkungen, die in der Absicht getätigt werden, das Erbe zu schmälern, im Todesfall wieder vom Beschenkten zurückverlangen.

Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie beim Erbvertrag Ihre Verfügungen nicht einseitig ändern können. Durch Abschluss des Erbvertrages sind Sie an den Vertrag grundsätzlich gebunden.

Um einen Erbvertrag abzuschließen, müssen Sie sowohl testierfähig als auch voll geschäftsfähig sein. Testierfähigkeit besitzen Sie, wenn Sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können.

Inhaltlich muss der Vertrag zumindest eine Verfügung enthalten. Dies kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein. Es gelten die gleichen Verfügungsmöglichkeiten wie bei einem Testament.

Achtung: Ein Erbvertrag kann auch mit einem Pflichtteilsberechtigten abgeschlossen werden. Ein solcher Vertrag kann auch mit der vertraglichen Vereinbarung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts verbunden werden. Dagegen ist es nicht möglich, zulasten eines Dritten, der am Vertrag nicht beteiligt ist, dessen Pflichtteilsansprüche auszuschließen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können keinen Erbvertrag abschließen.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch folgende Möglichkeiten eingeschränkt werden beziehungsweise entfallen:

  • Sie können sich die Abänderung des Erbvertrages vorbehalten.
  • Sie können den Erbvertrag anfechten, wenn Sie beispielsweise durch Drohung gezwungen wurden, eine bestimmte Verfügung zu treffen.
  • Sie können in den Erbvertrag eine Widerrufs- oder Rücktrittsklausel aufnehmen.
  • Ein Rücktritt wegen schweren Verfehlungen oder bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung ist ebenfalls möglich.
  • Sie können einen Aufhebungsvertrag abschließen.
  • Durch Abschluss eines neuen wirksamen Erbvertrags mit verändertem Inhalt - aber mit den gleichen Parteien - ist der "alte" Entwurf ebenfalls nicht mehr gültig.
  • Sie können mit Zustimmung des Vertragspartners den Erbvertrag durch die Errichtung eines Testaments aufheben. Gleiches gilt auch, wenn Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft den Erbvertrag durch ein gemeinsames Aufhebungstestament ablösen.
  • Der Erbvertrag ist ungültig, wenn der Vertragspartner in die Auflösung einwilligt.
  • Der Erbvertrag kann durch Ausschlagung, Vorversterben oder Erbunwürdigkeit gegenstandslos werden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.

Gelber Strich mit Bergen und Baum